Vorbemerkung
Sämtliche in diesen Statuten enthaltenen Bezeichnungen, egal in welcher Form gehalten, beziehen sich auf Personen beiderlei Geschlechts.
Artikel 1, Name und Sitz
Unter dem Namen Feuerwehrverein Waltenschwil, nachfolgend FVW genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Waltenschwil AG.
Artikel 2, Zweck
2.1 Die Pflege der Kameradschaft der aktiven und ehemaligen Angehörigen der Feuerwehr Waltenschwil, sowie der Freunde der Feuerwehr Waltenschwil.
Beispiele: Organisation und Teilnahme von/an Feuerwehr-Anlässen, Ausflügen und Reisen usw.
2.2 Die Unterstützung der Feuerwehr Waltenschwil mit Anlässen und Aktionen.
Beispiele: Mithilfe bei Übungen, Durchführungen von Brandschutz-Anlässen, Betreiben von Festwirtschaften usw.
2.3 Die Pflege und der Unterhalt von historischem Feuerwehrmaterial der Feuerwehr Waltenschwil..
Artikel 3, Mitglieder
3.1 Aktiv-Mitglieder
Die Aktiv-Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die sich für das Feuerwehrwesen in Waltenschwil einsetzen.
3.2 Passiv-Mitglieder
Passiv-Mitglieder unterstützen den Verein regelmässig finanziell.
3.3 Ehren-Mitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder die Feuerwehr besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung wird durch die GV vorgenommen.
3.4 Die Mitgliedschaft
Der Eintritt ist jederzeit durch Anmeldung möglich. Der Vorstand und im Rekursfall die GV entscheiden über die Aufnahme. Ein Austritt ist nur mit schriftlicher Kündigung auf Ende des laufenden Jahres möglich. Die GV kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen. Automatisch ausgeschlossen werden Mitglieder, welche ihren Jahresbeitrag jeweils nicht im ersten Quartal bezahlen.
Artikel 4, Mittel
4.1 Die Mittel des FVW setzen sich aus den Jahresbeiträgen der Aktiv- und Passiv-Mitgliedern, aus Erlösen von Aktionen und Arbeitseinsätzen, aus dem Vermögensertrag und aus Spenden zusammen. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der GV festgelegt.
4.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragsbezahlung befreit.
4.3 Die Ausgaben des FVW bestehen zur Hauptsache aus: Auslagen für Veranstaltungen, Anschaffungen von Materialien, Unterhalt von Materialen, Verwaltungskosten und Ausgaben auf Grund von Vorstands- und GV-Beschlüssen.
Artikel 5, Organe des Vereins
5.1 Generalversammlung (GV)
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des FVW. Stimmberechtigt sind nur die Aktiv- und die Ehren-Mitglieder.
Die ordentliche GV findet jeweils im ersten Quartal jedes Kalenderjahres statt. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 20% der Vereinsmitglieder kann eine ausserordentliche GV einberufen werden.
Einladungen zu einer GV müssen unter Angabe der Traktanden 20 Tage vorher versandt werden.
Folgende Geschäfte werden an einer ordentlichen GV behandelt:
- Protokoll der letzten GV
- Jahresbericht des Präsidenten
- Bericht des Feuerwehr-Kdt über die Tätigkeit der Feuerwehr
- Rechnung, Jahresbeiträge und Budget
- Jahresprogramm
- Wahlen
- Anträge von Vorstand und Mitgliedern
- Diverses
Anträge von Mitgliedern müssen 40 Tage vor der GV im Besitz des Vorstandes sein und werden dann mit der Einladung traktandiert.
Eine korrekt einberufene GV ist in jedem Fall beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfachem Mehr getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident des FVW durch Stichentscheid. Ein Antrag für eine geheime Wahl oder Abstimmung kann vor dem Geschäft gestellt werden und muss mit einfachem Mehr beschlossen werden.
5.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf oder mehr Mitgliedern. Er wird an der GV auf jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des von der GV gewählten Präsidenten selbst und legt die Zeichnungsberechtigten (kollektiv zu zweien) fest.
Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der GV fallen. Der Vorstand amtet ehrenamtlich und wird dafür einmal jährlich zu einem Vorstandsessen (max. Fr. 70.- pro Person) eingeladen.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident des FVW durch Stichentscheid. Der Vorstand vertritt den Verein zweckgebunden nach aussen.
5.3 Revisoren
Die ordentliche GV wählt zwei Revisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Revisoren haben alljährlich die Rechnung zu prüfen und erstatten der GV schriftlich und mündlich Bericht. Die Revisoren werden ebenfalls zum Vorstandsessen eingeladen.
Artikel 6, Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vermögen des Vereins. Es besteht keine Nachschusspflicht der Mitglieder.
Artikel 7, Vereinsauflösung
Die Auflösung des FVW erfolgt durch Beschluss einer GV unter Berücksichtigung der Bestimmungen der GV (Artikel 5.1).
Bei Auflösung des Vereins beschliesst die GV über die Verwendung des Vereinsvermögens.
So beraten und beschlossen an der Gründungsversammlung vom 03.11.2006 im Restaurant Schoppen, Waltenschwil..
Der Präsident: André Meyer
Die Aktuarin: Renate Gürber